ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Gegenstand des Vertrages
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der VD Gebäudeeffizienz GmbH und den Auftraggebern. Der Vertragsgegenstand ist die in der Erteilung unseres Auftrages beschriebene Aufgabe der Beratung/Energieberatung/Gutachtenerstellung.
2. Die Beauftragung des Sachverständigen bezieht sich ausschließlich auf die im Auftrag genannten Verwendungszweck. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Berater/Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen. Sollten Änderungen eintreten ist das dem Berater/Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Abweichende Änderungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Berater/Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
§2 Rechte und Pflichten des Beraters
1. Die Aufgabenstellung zur Beratung und/oder Erstellung einer Energieberatung/Gutachten wird vom Berater/Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Der Berater/Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese vom Berater anders eingeschätzt werden und unter Umständen eine Unrichtigkeit des Gutachtens mit sich bringen würden.
§3 Pflichten zur Mitwirkung des Beauftragenden
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle für den Berater/Sachverständigen besprochenen und technisch notwendigen und antragsrelevanten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er unterstützt den Berater/Sachverständigen mit Beantwortung von Fragen bei seiner Arbeit und ermöglicht ihm Zugang zum Objekt/Technik in den entsprechenden Räumlichkeiten. Ferner wird gestattet Fotos, Bilder und ggf. Tonaufnahmen von dem zu prüfenden Objekt oder Bauteil zu erstellen, diese zu speichern und für die weitere Verwendung zu bearbeiten. Sie dienen zur Grundlage für weitere visuelle Auswertungen und Darstellungen.
2. Der Auftraggeber weist den Berater/Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hin, die für die Ausarbeitung von Bedeutung sind. Der Berater/Sachverständige ist von jeder Haftung befreit, die durch falsche Angaben des Auftraggebers und deren Folgen gemacht wurden.
§4 Etwaige Hilfskräfte
Der Berater/Sachverständige erstellt das Gutachten persönlich. Sollte es allerdings notwendig sein, dass eine Zuhilfenahme einer weiteren Person sinnvoll ist, kann diese zum Gespräch mit hinzugezogen werden.
§5 Weitere ggf. notwendige Sachverständige
Sollte es technisch notwendig sein, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, ist dies grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber gestattet. Anfallende Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Berater/Sachverständige haftet allerdings nicht für Gutachten oder Ergebnisse anderer Sachverständiger oder Fachgutachter.
§6 Terminabstimmung
Der Auftraggeber ist berechtigt vom Berater/Sachverständigen Auskünfte über die termingerechte Fertigstellung eines Gutachtens, sowie aktuelle Informationen zum terminlichen Stand der Ausarbeitung zu erhalten.
§7 Schweigepflicht
1. Der Berater/Sachverständige ist aufgrund der Beauftragung seiner Tätigkeit verpflichtet die ihm anvertrauten Daten und Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Über nicht offenkundige Tatsachen hat er die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.
2. Der Sachverständige ist nur dann zur Offenlegung der ihm anvertrauten Daten und Informationen befugt, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Prüfung durch Fördergeber notwendig ist. Eine weitere Ausnahme ergibt sich, wenn der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbindet.
§8 Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf die vom Berater/Sachverständigen ausgearbeitete Gutachten nur zu dem in der Auftragsvereinbarung festgelegten Zweck verwenden.
2. Eine Vervielfältigung, Weitergabe und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur möglich, wenn der Berater/Sachverständige dazu sein schriftliches Einverständnis erteilt hat.
3. Der Berater/Sachverständige hält an dem durch ihn erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
§9 Pflichten zur Auskunft
Der Auftraggeber ist berechtigt vom Berater/Sachverständigen Auskünfte zu bekommen, ob ein Gutachten termingerecht fertig gestellt wird. Ebenso kann er aktuelle Informationen zum terminlichen Stand der Ausarbeitung anfordern.
§10 Honorar und Vergütung des Beraters
1. Grundlage für die Vergütung des Beraters/Sachverständigen sind die Bestimmungen in diesen AGB, sowie die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen.
2. Der Berater/Sachverständige kann auch eine Vorauszahlung für die Leistungen verlangen. Ebenso ist es möglich Zwischenzahlungen zum aktuellen Stand der Ausarbeitung abzurechnen, sofern sich eine Beratung/Maßnahme über einen längeren Zeitraum bewegt. Der Berater/Sachverständige ist ferner berechtigt – sofern vereinbart – erst nach Zahlungseingang tätig zu werden.
3. Der Berater/Sachverständige stellt die Kosten für die entstandenen Aufwendungen in Rechnung, die vereinbart wurden und für die Erstellung notwendig sind.
4. Die Fälligkeit der Gesamtsumme wird mit Übergabe des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Vorauszahlungen, die bereits entrichtet wurden, werden an der Gesamtsumme in Abzug gebracht.
5. Die Höhe der Rechnung des Beraters/Sachverständigen richtet sich nach dem Aufwand am jeweiligen Objekt und wird fest vereinbart.
6. Im Einzelfall kann der Berater/Sachverständige höhere Gebühren für Mehrleistungen fordern. Diese können die vereinbarten Kosten bis zu 30% überschreiten, sofern es sich während der Ausarbeitung herausstellt, dass es einem besonderen Einsatz, Recherche o.ä. des Beraters/Sachverständigen bedarf.
7. Alle Leistungen, Auslagen und Aufwendungen, die der Berater/Sachverständige in Rechnung stellt, werden mit der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
§11 Zahlungen und Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung mit dem darin ausgewiesenen Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer wird mit dem Datum der Rechnungsstellung mit Übergabe des Gutachtens fällig.
2. Grundsätzlich ist dieser Betrag innerhalb von 10 Tagen rein netto ohne Abzug zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung hält sich der Berater/Auftragnehmer vor, den Schaden, der dadurch entstand, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
3. Weiter ist der Berater/Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu berechnen.
§12 Haftung
1. Der Berater/Sachverständige haftet ausschließlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt, ist der Nachweis vom Auftraggeber zu erbringen.
2. Der Berater/Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht wurden. Dies gilt ebenso für Schäden, die der Berater/Sachverständige bei der Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat und für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Berater/Sachverständigen verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, spätestens jedoch nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation verpflichtet sich der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung.
4. Das Gutachten darf ausschließlich zu dem in den Ausarbeitungen genannten Zweck verwendet werden. Falls der Auftraggeber das Gutachten ohne schriftliches Einverständnis des Sachverständigen an Dritte weitergibt, stellt er den Berater/Sachverständigen von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter frei.
5. Der Berater/Sachverständige übernimmt in seinen Ausarbeitungen keine Garantie für eine Ausschüttung öffentlicher Fördergelder.
§13 Kündigung des Auftrages
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist schriftlich auszustellen.
2. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist, wenn der Berater/Sachverständige in grober Weise gegen die von ihm geforderten Verpflichtungen verstößt.
3. Ein wichtiger Kündigungsgrund wäre unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, Einsicht verweigert oder dem Berater/Sachverständigen keinen Zugang erteilt. Weiter ist ein wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Berater/Sachverständigen in seiner Arbeit behindert.
§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Beraters/Sachverständigen, Gerichtsstand ist Bühl.
§15 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine einzelne oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen für ungültig erklärt werden, so bleibt der davon unberührte Teil weiterhin wirksam. Die unwirksame Klausel ist in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zum Einverständnis der neu verfassten Klausel. Gleiches gilt für das Schließen einer Regelungslücke.
2. Eventuelle Änderungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen.
§16 Vorbehaltsklausel
Bei Vertragsschließung einer durch den Bund geförderten Energieberatung/ individueller Sanierungsfahrplan gelten die vertraglichen Vereinbarungen nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die beantragte Förderung bewilligt.